Steuerliche Situation von Kitas und anderen Einrichtungen klären
Kleine Anfrage
des Abgeordneten Stephan Lenz (CDU)
vom 11. Dezember 2013
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 12. Dezember 2013) und Antwort
Steuerpflicht beachten, Steuervorteile nutzen
Im Namen des Senats von Berlin beantworte ich Ihre Kleine Anfrage wie folgt:
1. Wie beurteilt der Senat die Rechtsprechung der Finanzgerichte (z.B. BFH V R 41/10 vom 10.11.2011, BFH I R 106/10 vom 12.07.2012), nach der die Überlassung von Sporthallen ohne Gewinnerzielungsabsicht gegen Aufwendungsersatz und der Betrieb von Kindertagesstätten steuerpflichtige Betriebe gewerblicher Art darstellen?
2. Gibt es in Berlin über die o.a. Beispiele hinaus noch andere haushaltsrelevante Bereiche, für die diese Rechtsprechung einschlägig ist und welche finanziellen Auswirkungen hat diese Rechtsprechung für Berlin, ins- besondere für die sogenannten Schlüsselverträge und die Kita-Eigenbetriebe?
Zu 1. und 2.:
a) Ertragsteuern
Juristische Personen des öffentlichen Rechts (jPdöR)
unterliegen nur mit ihren Betrieben gewerblicher Art (BgA) der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht. BgA sind nach § 4 Abs. 1 Körperschaftsteuergesetz alle Einrichtungen, die einer nachhaltigen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft dienen und die sich innerhalb der Gesamtbetätigung der juristischen Person wirtschaftlich herausheben. Auf eine etwaige Gewinnerzielungsab- sicht kommt es dabei nicht an, ebenso ist die Bezeichnung der Einnahmen (z.B. Aufwendungsersatz) unerheblich. Kein BgA liegt vor, wenn eine jPdöR gegenüber einer anderen jPdöR hoheitliche Leistungen gegen Entgelt erbringt (sogenannte Beistandsleistungen).
Die Überlassung von Sporthallen kann ertragsteuerlich als BgA einzuordnen sein, wenn Einnahmen erzielt werden und die Überlassung den Rahmen der Vermögensverwaltung überschreitet. In Berlin erfolgt die Überlassung im Rahmen der sogenannten Schlüsselverträge grundsätzlich unentgeltlich, so dass mangels Einnahmen regelmäßig kein BgA anzunehmen ist. Das o.a. Urteil hat für die ertragsteuerliche Beurteilung keine Bedeutung.
Kindertagesstätten sind, wenn sie mit Einnahmeerzielungsabsicht betrieben werden, stets als BgA zu beurteilen. Sofern ein BgA Kindergarten bzw. Kindertagesstätte der Kommune vorliegt, kann dieser die tatbestandlichen Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit gemäß §§ 51 ff. Abgabenordnung erfüllen. Ertragsteuern fallen in diesem Fall nicht an.
b) Umsatzsteuer
Umsatzsteuerlich sind jPdöR nach derzeit geltendem Recht nur im Rahmen ihrer BgA und ihrer land- und forstwirtschaftlichen Betriebe unternehmerisch tätig. Die Überlassung von Sporthallen zwischen verschiedenen Gemeinden für Zwecke des Sportunterrichts wurde daher bisher generell als Beistandsleistung und mithin als nicht- unternehmerisch beurteilt. Welche Konsequenzen sich aus der davon abweichenden Rechtsprechung des Bundesfinanzhof (BFH) ergeben, wird zurzeit auf Bund-Länder- Ebene erörtert. Daher kann noch nicht beurteilt werden, welche Auswirkungen die BFH-Rechtsprechung auf Berlin haben wird.
Leistungen der Kindertagespflege sind nach § 4 Nr. 25 Umsatzsteuergesetz von der Umsatzsteuer befreit.
3. Werden für diese Betriebe, wie z.B. vom Niedersächsischen Städtetag empfohlen, Steuererklärungen abgegeben um die Verluste steuerrechtlich feststellen zu lassen und sich die Möglichkeit eines späteren Vorsteuerabzugs offen zu halten?
Zu 3.:
Zu Einzelfällen können keine Auskünfte erteilt werden, da diese Informationen dem Steuergeheimnis i. S. d. § 30 Abgabenordnung unterliegen.
Grundsätzlich sind jPdöR unabhängig davon, ob Gewinne oder Verluste erzielt werden, zur Abgabe von Steuererklärungen für ihre BgA verpflichtet. Im Falle von Verlusten werden diese gesondert festgestellt. Dies hat keinen Einfluss auf die Berechtigung zum Vorsteuerab- zug. JPdöR sind im Rahmen ihrer unternehmerischen Tätigkeit zum Vorsteuerabzug berechtigt.
Berlin, den 08. Januar 2014
In Vertretung
Dr. Margaretha Sudhof
Senatsverwaltung für Finanzen
(Eingang beim Abgeordnetenhaus am 13. Jan. 2014)