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05.03.2020, 15:11 Uhr
Erfolg für den Parlamentarismus
Der Beschluss des BVerwG zum Eilantrag des Untersuchungsausschuss im vergangenen Jahr
Im Herbst 2019 stellte der Untersuchungsausschuss „Terroranschlag am Breitscheidplatz“, vertreten durch das Abgeordnetenhaus von Berlin, einen Antrag an das Bundesverwaltungsgericht. Ziel war es, die Akten der Bundesbehörden ungeschwärzt zu erhalten, um die Aufklärungsarbeit des Ausschusses im Fall des Terroranschlags am Breitscheidplatz zu erleichtern. Das Bundesverwaltungsgericht gab dem Antrag auf Amtshilfe überwiegend statt. Die Bundesbehörde und ihr untergeordnete Behörden müssen die Dokumente ungeschwärzt herausgeben, soweit keine Geheimschutzgründe dagegen sprechen.

 




Nun hat auch die NVwZ den Beschluss in ihre Rechtsprechungsübersicht aufgenommen.

Das Gericht hat festgestellt, dass das Recht auf Aktenvorlage zum Kern des Untersuchungs- und Beweiserhebungsrechts von Untersuchungsausschüssen. Akten sind bei der Untersuchung politischer Vorgänge ein besonderes Beweismittel. Ihnen kann teilweise mehr Beweiswert zukommen, als Zeugenvernehmungen. Effektivität wäre aber nur gewährleistet, wenn ein Untersuchungsausschuss seine Arbeit in der laufenden Wahlperiode abschließen kann. Denn mit Ende der Wahlperiode endet auch der Untersuchungsauftrag. Im Rahmen der Amtshilfe ist es Untersuchungsausschüssen daher möglich, Akten und sonstige Beweismittel, die im Besitz einer anderen Behörde sind, zur Durchführung ihrer Aufgaben herauszuverlangen. Denn zur Kontrolle steht dem Untersuchungsausschuss ein gewisser Einschätzungsspielraum zu, unabhängig von Einflüssen anderer Staatsorgane, selbst zu entscheiden, welche Beweiserhebung zur Aufklärung des Sachverhalts notwendig ist. Denn die Aufklärung ist zentrales Ziel dieser Arbeit.

Im Fall um Anis Amri ist außerdem bekannt, dass er sich in verschiedenen Bundesländern aufhielt und den Behörden bekannt war. Für die Beurteilung der Arbeit der Behörden in Berlin ist dabei auch deren damaliger Informationsstand bedeutend, so dass die Aufklärung der Zusammenarbeit mit anderen Stellen Teil des Untersuchungsgegenstandes ist. Dafür kann es ausnahmsweise sachdienlich sein, auch auf Unterlagen von Bundesbehörden zugreifen zu können.
Insgesamt stellt das Urteil einen Erfolg für den Parlamentarismus dar, denn die Rechte des Parlaments werden deutlich gestärkt. Als Vorsitzender des Untersuchungsausschusses bin ich zuversichtlich, dass unsere Arbeit zur Aufklärung dieses Geschehens so weiter intensiv weiter verfolgt werden kann.

Das vollständige Urteil kann hier eingesehen werden.

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